AGB ATV
I: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DAS FERNSEH-PROGRAMM ATV und ATV2
sowie für Online-Werbung auf www.atv.at und www.atv2.at Die ATV Privat TV GmbH & Co KG, Aspernbrückengasse 2, 1020 Wien (in der Folge: „ATV“) führt Werbeaufträge, Produktion und Ausstrahlung von Werbesendungen sowie Online-Werbeschaltungen durch, sofern keine speziellen einzelvertraglichen, schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ausschließlich zu den in der Folge ausgeführten Bedingungen durch:
1. ALLGEMEINES
Im terrestrischen Rundfunk sowie im Kabel- und Satelliten Rundfunk kann Werbung (audiovisuelle kommerzielle Kommunikation) im Sinne von §§ 31 ff AMD-G durchgeführt werden. Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen sowie Produktplatzierungen) und Teleshopping darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden. Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung und Teleshopping sind verboten. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen, insbesondere des AMD-, des Lebensmittel-, des Arzneimittel-, des Chemikaliengesetzes, des Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patenrechts, des Urheberrechts, des Medien-(Straf-)rechtes etc. sowie der gute Geschmack, Anstand bzw. die guten Sitten müssen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Bereich der Online-Werbung. Für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten ergänzend die unter Punkt II. genannten Bedingungen.
2. BESCHRÄNKUNGEN VON WERBUNG (audiovisuelle kommerzielle Kommunikation)
Audiovisuelle Kommunikation und Teleshopping dürfen nicht
• die Menschenwürde verletzten;
• Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten; • religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
• Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
• Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
• rechtswidrige Praktiken fördern;
• Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse zum Inhalt haben;
• Spirituosen (Mindestalkoholgehalt von 15%) zum Inhalt haben. (gilt nur für TV-Werbung)
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind und Werbung für Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht unterliegen ist untersagt. Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Teleshopping für alkoholische Getränke
(Getränke, deren Alkoholgehalt unter 15% liegt) müssen folgenden Kriterien entsprechen:
• Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen;
• Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden;
• Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg;
• Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren;
• Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden;
• Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden. Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
• Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen;
• Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen;
• Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben;
• Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
3. ARTEN VON WERBUNG (audiovisuelle kommerzielle Kommunikation)
3.1. Klassische Werbespots sind Werbesendungen ab einer Länge von 5 Sekunden, die in Werbeblöcken im Programm von ATV und ATV2 platziert werden.
3.2. Widmungen sind gestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen (Sponsoring), in denen keine argumentierende Werbung vorkommen darf, ab einer Länge von 5 Sekunden. Nicht gestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen sind keine Werbung im Sinne des AMD-G.
3.3. Eine Patronanzsendung (Sponsoring) liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung eines Unternehmens zu fördern. Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
• Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter im Bezug auf die Sendungen angetastet werden;
• Sie sind als Patronanzsendungen durch den Namen und das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Auftraggebers insbesondere am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage);
• Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zu Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische, verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen,
anregen. Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung (audiovisuelle kommerzielle Kommunikation) gemäß § 33 AMD-G oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. Bei Patronanzsendungen (Sponsoring) durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Punkt 3.3. finanziell unterstützt (gesponsert) werden.
3.4 Als Produktplatzierung (gemäß § 38 AMD-G) ist nur die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung zulässig. Weiters sind Produktplatzierungen zulässig in Kinofilmen, Fernsehfilmen und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, jedoch nicht in Kindersendungen. Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:
• Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
• Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
• Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
• Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern. Unbeschadet der Regelung des § 33 AMD-G dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
3.5 Online Werbung umfasst sämtliche Display- und Instream-Werbeformen, die über eine AdServer Technologie ausgeliefert werden sowie von ATV gestaltete Werbeseiten (Advertorials), Gewinnspiele und Branding Werbeformen auf den Websiten ATV.at sowie ATV2.at.
4. AUFTRAGSABWICKLUNG
4.1. Aufträge Sofern Terminwünsche geäußert werden, stimmt ATV die firmenmäßig gezeichneten Aufträge sofort mit den zur Verfügung stehenden Terminen ab und übermittelt dem Auftraggeber eine Auftrags- und Buchungsbestätigung, womit der Vertrag rechtsverbindlich wird. Sollte im Auftrag kein Terminwunsch enthalten sein (z.B. Rahmenauftrag), gilt als vereinbart, dass die terminliche Platzierung von ATV vorgenommen wird. Sie erfolgt unter größtmöglicher Berücksichtigung der Auftraggeberinteressen. Alle Aufträge, die zu bestimmten Buchungsterminen vorliegen, werden bei der Terminplanung der Werbesendungen gleichrangig behandelt. Aufträge können bis spätestens zehn Arbeitstage vor dem ersten Sendetermin erteilt werden. Aufträge von Werbe- oder Medienagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungstreibende (unter
Angabe von Firma, Marke, Produkt, Dienstleistung) angenommen und durchgeführt. Für den Fall, dass der Auftraggeber der Werbungsmittler für einen Werbekunden ist, ist der Werbungsmittler ausschließlich Berechtigter und Verpflichteter aus dem ATV begründeten Vertragsverhältnis. Konkurrenzausschluss kann in keinem Fall wirksam vereinbart werden. Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt.
4.2. Platzierungszuschlag Seitens ATV garantierte Fixplatzierung von Werbespots (z.B. innerhalb eines bestimmten Werbeblocks oder vor bestimmten Sendungen) sind zuschlagspflichtig (siehe Preisliste)
4.3. Online Auslieferung von Werbung ATV schaltet gebuchte Internet-Werbung innerhalb der Websites ATV.at und ATV2.at. ATV macht weder Zusicherungen über mögliche Platzierungen und/oder Reihenfolgen der Werbeschaltungen noch über die Verteilung der AdImpressions innerhalb des Kampagnenzeitraumes und ist dazu berechtigt, Werbeschaltungen aus redaktionellen oder sonstigen Gründen zurückzuweisen. Sollte die im Rahmen der Auftragsbestätigung prognostizierte Zahl der Kontakte (Ad-Impressions) nicht erreicht werden (Unterlieferung), ist ATV berechtigt, im Anschluss an den vereinbarten Kampagnenzeitraum die fehlenden Kontakte zu erfüllen. ATV wird danach trachten, mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten, um den optimalen Einsatz abzustimmen.
5. RÜCKTRITTSMÖGLICHKEIT
5.1. ATV kann dem Auftraggeber in besonders begründeten Fällen bis zu 4 Wochen vor der Ausstrahlung der Werbespots ein Rücktrittsrecht einräumen. Bei einem Rücktritt ab 4 Wochen bis 3 Wochen vor Ausstrahlung wird eine Stornogebühr von 20 % des Bruttobetrages fällig. Bei einem Rücktritt ab 3 Wochen bis 2 Wochen vor Erstausstrahlung wird eine Stornogebühr von 50 % des Bruttobetrages fällig und bei Rücktritt innerhalb der letzten 2 Wochen vor Ausstrahlung werden 80% des stornierten Bruttobudgets als Stornogebühr verrechnet. Der Auftraggeber hat ATV in jedem Fall ein schriftliches Rücktrittsersuchen zu übermitteln. Wenn ATV diesem schriftlich zustimmt, wird der Rücktritt des Auftraggebers wirksam. Die Rücktrittsmöglichkeit laut Punkt 11.1. (Tarifänderung) bleibt unberührt.
5.2. Rücktrittsmöglichkeit Sonderwerbeformen
ATV kann dem Auftraggeber in besonders begründeten Fällen bis zu 6 Wochen vor der Ausstrahlung der Sonderwerbeformen ein Rücktrittsrecht einräumen. Bei einem Rücktritt ab 6 Wochen bis 4 Wochen vor Ausstrahlung wird eine Stornogebühr von 20 % des Bruttobetrages fällig. Bei einem Rücktritt ab 4 Wochen bis 3 Wochen vor Erstausstrahlung wird eine Stornogebühr von 50 % des Bruttobetrages fällig und bei Rücktritt innerhalb der letzten 3 Wochen vor Ausstrahlung werden 80% des stornierten Bruttobudgets als Stornogebühr verrechnet. Der Auftraggeber hat ATV in jedem Fall ein schriftliches Rücktrittsersuchen zu übermitteln. Wenn ATV diesem schriftlich zustimmt, wird der Rücktritt des Auftraggebers wirksam. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall, dass ATV die Stornierung akzeptiert, die bei ATV bzw. bei von ATV beauftragten Unternehmen bereits angefallenen Produktionskosten jedenfalls zur Gänze zusätzlich zur Stornogebühr vom Auftraggeber zu bezahlen sind. Die Rücktrittsmöglichkeit laut Punkt 11.1. (Tarifänderung) bleibt unberührt. Weiters wird hinsichtlich Product Placements ausdrücklich vereinbart, dass Product Placements keinesfalls zu einem Zeitpunkt storniert werden können, zu dem die Produktion des Beitrags bzw. der Sendung bereits begonnen hat. Darüber hinaus ist ATV jedenfalls
berechtigt, die Produktion, in welcher die mit den Kunden vereinbarten Produkte involviert sind, im Sinne der Vereinbarung auszustrahlen.
5.3. Rücktrittsmöglichkeit Online
ATV kann dem Auftraggeber in besonders begründeten Fällen bis zu 4 Wochen vor dem Online Kampagnenstart ein Rücktrittsrecht einräumen. Bei fixplatzierten Sonderwerbeformen und Online Sponsorings gilt wie folgt: Bei einem Rücktritt ab 4 Wochen bis 3 Wochen vor Kampagnenstart wird eine Stornogebühr von 50 % des Bruttobetrages fällig und bei Rücktritt innerhalb der letzten 3 Wochen vor Kampagnenstart werden 80% des stornierten Bruttobudgets als Stornogebühr verrechnet. Bei Online Standardwerbeformen lt. IAB, die mittels einer prognostizierten Zahl an Kontakten (Ad-Impressions) in einem definierten Zeitraum geschalten werden (flexibel ausgelieferte Kampagnen): Bei einem Rücktritt ab 1 Woche vor Kampagnenstart wird eine Stornogebühr von 50 % des Bruttobetrages fällig, danach werden 80% des stornierten Bruttobudgets als Stornogebühr verrechnet. ATV gewährt die Möglichkeit einer Umbuchung mit folgenden Fristen: für Standardwerbeformen beträgt die Frist 3 Werktage und für Sonderwerbeformen mindestens 5 Werktage. Der Auftraggeber hat ATV in jedem Fall ein schriftliches Rücktrittsersuchen zu übermitteln. Wenn ATV diesem schriftlich zustimmt, wird der Rücktritt des Auftraggebers wirksam. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall, dass ATV die Stornierung akzeptiert, die bei ATV bzw. bei von ATV beauftragten Unternehmen bereits angefallenen Produktionskosten jedenfalls zur Gänze zusätzlich zur Stornogebühr vom Auftraggeber zu bezahlen sind.
6. ZURÜCKWEISUNG VON SENDEAUFTRÄGEN
6.1. Ablehnung ohne Angabe von Gründen
ATV ist zu einer Prüfung der übermittelten Werbung, Sendeunterlagen, Sendematerial etc. nicht verpflichtet. ATV behält sich das Recht vor – auch bei verbindlich angenommenen Aufträgen-, diese ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen. Sofern es deshalb zu keiner Ausstrahlung kommt und der Auftraggeber eine Vorauszahlung geleistet hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2. Ablehnung wegen Beanstandung durch den Österreichischen Werberat
ATV behält sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht auszustrahlen. Dies beinhaltet auch den sofortigen Stopp einer bereits laufenden Werbekampagne. ATV kann aus diesem Grund die Annahme von Werbeaufträgen ablehnen und von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten.
7. SENDEZEITEN
ATV verpflichtet sich zur technisch einwandfreien Ausstrahlung der Werbesendungen, für die Empfangsqualität übernimmt ATV keine wie immer geartete Haftung. ATV ist weiters verpflichtet, die mit dem Auftraggeber allenfalls vereinbarten Sendezeiten (siehe Punkt 4.1.) einzuhalten. Bei Sportschaltungen behält sich ATV ein Schieberecht der Werbeinseln von plus/minus fünf Minuten vor. Bei höherer Gewalt, betrieblicher Zwangslage oder besonderen aktuellen Anlässen, sofern sie eine Modifikation des vorgesehenen Programms erfordern, werden die Werbesendungen zu einem im Einvernehmen festzusetzenden späteren Termin ausgestrahlt. Sonstige, darüber
hinausgehende Ansprüche werden ausgeschlossen.
8. TECHNISCHE NORMEN
8.1. Sendeunterlagen und -material Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sendeunterlagen und Sendematerial (Motivpläne und Spots) für die jeweiligen Sendungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen; diese müssen spätestens sieben Arbeitstage vor dem Erstausstrahlungstermin bei ATV vorliegen. ATV ist nicht verpflichtet, die technische Qualität oder Tauglichkeit der Unterlagen und des Materials zu prüfen. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und die Kosten bei der Übermittlung von Sendeunterlagen und Sendematerial. Gleichzeitig mit den Sendeunterlagen müssen die für die Abrechnung mit den einschlägigen Verwertungsgesellschaften notwendigen Abgaben- für Tonträger insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge verwendeten Musik – mittels ausgefülltem Spotblatt mitgeteilt werden.
8.2. Sendeformate Zur Ausstrahlung werden die Formate DVCPRO, BetaSP und DigiBeta (Konfektionierung und Qualitätsstandard nach ATV-Richtlinien) angenommen. Die Kosten für die Herstellung der Sendebänder trägt der Auftraggeber
8.3. Rückgabe von Sendeunterlagen und Sendematerial Die Rückgabe von Sendeunterlagen und –material erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Für die Verwahrung der Sendebänder übernimmt ATV keine Haftung. Sollte ein Motiv für eine Werbesendung nicht mehr zum Einsatz kommen, ist ATV berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten.
8.4. Online Material "Material" sind die für eine Werbeschaltung notwendigen Informationen, Daten und Dateien, insbesondere die vom Werbetreibenden zu übergebenden Banner, Sujets, Grafiken, sei es in analoger als auch digitalisierter Form, sowie die für deren Funktion erforderlichen Programmiercodes. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass das Material rechtzeitig - das heißt, Grafiken entsprechend der jeweils aktuellen IAB-Standardformate spätestens 3 Werktage, Sonderformate bzw. alle anderen Werbeformen spätestens 5 Werktage vollständig, fehlerfrei, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend und für die vereinbarte Schaltung tauglich an ATV übergeben werden. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet) sind mit anzugeben. ATV behält sich vor, das angelieferte Material auf seine technische Eignung hinsichtlich der vereinbarten Schaltung zu prüfen. In jedem Fall haftet der Werbetreibende für die rechtliche und technische Mängelfreiheit des übergebenen Materials und wird ATV im Zusammenhang mit allen ihr daraus entstehenden Schäden und erhobenen Ansprüchen Dritter schadlos halten. Sollte eine fehlerfreie Auftragsabwicklung nicht gewährleistet werden können, ist ATV berechtigt, dieses Material unverzüglich aus der Schaltung zu nehmen. In einem solchen Fall ist ein Nachweis eines Schadens seitens ATV nicht notwendig. An ATV können wegen dieser Maßnahme keine Ansprüche gestellt werden und ist ATV zu keinerlei Ersatz verpflichtet. Im Fall, dass ATV für den Auftraggeber die Werbemittel produziert, werden die in der
Auftragsbestätigung vereinbarten Online Produktionskosten verrechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Internet-Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Werbung als abgenommen. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung der Internet-Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen. Ist der Fehler bereits im ursprünglichen Material des Auftraggebers enthalten gewesen, trägt der Auftraggeber die Kosten für sämtliche notwendigen Änderungen.
9. VERANTWORTUNG FÜR INHALT UND RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT
ATV ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Inhaltes der Werbesendungen bzw. der Online-Werbung zu überprüfen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der Werbung und verpflichtet sich, ATV gegenüber wie auch immer gearteter Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit den betreffenden Werbesendungen bzw. Online-Werbung schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber haftet allein für Urheberrecht und Leistungsschutz. Der Auftraggeber hat für die anfallenden Produktionskosten einschließlich der Abgeltung sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte aufzukommen. Der Kunde verpflichtet sich die Glücksspielabgabe gemäß dem Glücksspielgesetz bezüglich der von ihm in den Medien von ATV beworbenen und/oder veranstalteten Gewinnspiele ordnungsgemäß den Finanzbehörden zu melden und an diese abzuführen, sowie ATV diesbezüglich im vollen Umfang, einschließlich der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und Verfahrenskosten, schad- und klaglos zu halten. Gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung (MedKFT-VO) hat der Auftraggeber sofern er § 3a Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) bzw. den dazu ergangenen Richtlinien unterliegt, ATV vertraglich zu einer eindeutigen Kennzeichnung zu verpflichten und verpflichtet sich ATV seinerseits dieser Kennzeichnung nachzukommen, wobei der Auftraggeber allein die Verantwortung hinsichtlich der Bekanntgabepflichten und inhaltlichen Anforderungen des MedKF-TG trägt.
10. HAFTUNG
ATV haftet dem Auftraggeber lediglich für allfällige vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
11. ZAHLUNGSMODALITÄTEN
11.1. Werbetarife
Die Werbetarife werden dem Auftraggeber jeweils nach dem neuesten Stand bekannt gegeben. Eventuelle Tarifänderungen berühren bestehende Aufträge nicht, sondern wirken sich erst auf die Neuaufträge aus. Die Werbetarife sind auf einer gesonderten Preisliste festgelegt und werden bei Werbespots nach der effektiven Länge berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer und die gesetzliche Werbeabgabe sind in diesen Preisen nicht enthalten; sie werden zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
11.2. Werbeabgabe
Werbeabgaben und Steuern gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie werden gleichzeitig mit dem Rechnungsbetrag in gesetzlicher Höhe vorgeschrieben und sind sofort nach Rechnungslegung durch ATV fällig und vom Auftraggeber zu bezahlen.
11.3. Vermittlungsprovision
ATV räumt allen gewerblich berechtigten Werbungsmittlern für die Erteilung von klassischen Spot-Aufträgen eine einheitliche Vermittlungsprovision in der Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme ein. Für Sonderwerbeformen werden 7,5% der Nettosumme als Vermittlungsprovision gewährt. Für Online Werbung wird 15% der Nettosumme als Vermittlungsprovision gewährt.
11.4. Konzernrabatt
Für innerhalb eines Kalenderjahres erteilte Werbeaufträge von Werbekunden mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung untereinander werden Rabatte auf Grundlage des jeweils gültigen Tarifes unter nachstehenden Voraussetzungen gewährt:
• Zusammenrechnung der Auftragssummen jener Werbekunden (Mutter-, Tochter-, Enkelinnen usw. –unternehmen), an welchen – ausgehend gerechnet vom gemeinsamen Mutterunternehmen – das Mutterunternehmen mit mindestens 51% beteiligt ist (unabhängig ob durch direkte oder indirekte Beteiligung errechnet).
• Innerhalb eines bestimmten Unternehmensverbandes nur einmalige Konzernrabattierung für ein und dasselbe Unternehmen.
• Nachweis der relevanten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse mit firmenmäßiger Zeichnung und Vorlage entsprechender Schriftstücke bis spätestens 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres an ATV.
• Rabatte erst ab Nachweis einer gültigen Konzernregelung.
• Keine rückwirkende Konzernrabattierung, wenn der Konzern erst in der 2. Jahreshälfte gegründet wurde 11.5. Zahlungsbedingungen Von ATV ausgestellte Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zu bezahlen. Für den Fall, dass der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen gerechnet ab dem Datum der Rechnung auf dem Konto von ATV gutgeschrieben wird, gewährt ATV ein Skonto von 2 % der Rechnungssumme. Bei erstmaliger Auftragserteilung kann ATV ohne weiteres eine Zahlung vor Erfüllung des Auftrages verlangen. Wird die Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, gilt der Auftrag als storniert. Entgehen ATV dadurch Einnahmen, so ist ATV berechtigt, dem Auftraggeber diesen Einnahmen-Entgang in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Zahlung werden 12 % Zinsen p.a. in Rechnung gestellt, die sofort fällig sind. Allfällige Mahnspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Solange offene Beträge ausständig sind, ist ATV nicht verpflichtet, laufende Aufträge zu erfüllen.
12. SALVATORISCHE KLAUSEL
a) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berühren diese die Gültigkeit des Restvertrages nicht. Die ungültigen Regelungen werden durch solche gültigen Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst umfassend erreichen
b) Soweit der Auftraggeber bei Vertragsabschluss Verbraucher im Sinne des § 1KSchG ist, sind die eben genannten Regeln ebenfalls entsprechend anzuwenden.
13. SCHRIFTFORM
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bzw. Aufträgen, Rücktritten und Stornierungen, einschließlich dieser Bestimmungen, müssen schriftlich und auf dem Postweg eingebracht werden.
14. RECHTSÜBERGANG
ATV ist berechtigt, einen Rechtsnachfolger zu benennen, der in sämtliche Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt. Mündliche oder telefonische Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen
15. ANFECHTUNGSVERZICHT
Soweit nach zwingendem Recht zulässig, verzichten die Vertragspartner auf eine Anfechtung dieses Vertrages aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere wegen Irrtums.
16. VORRANG DER AGB VON ATV
Sollten allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Regelungen enthalten, die den vorliegenden AGB von ATV entgegenstehen, so sind jene von ATV heranzuziehen.
17. ANZUWENDENDES RECHT
Dieser Vertrag samt der Frage seines gültigen Zustandekommens sowie seiner Vor- und Nachwirkungen unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.
18. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Sitz von ATV.
19. GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von ATV.
BESTIMMUNGEN ZUR AUFTRAGSABWICKLUNG VON PRODUKTIONEN (sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ATV führt auch Produktionsaufträge für Sendungen durch, die jedoch ausschließlich an Schaltaufträge gebunden sind. Die Produktionsaufträge werden von der ATV Privat TV GmbH & Co KG durchgeführt.
A) Änderung des Produktionsauftrages Änderungswünsche können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit dem technischen und zeitlichen Stand der Produktion vereinbar sind, wobei die Durchführung im Ermessen von ATV liegt. Aus der Änderung entstehende Kosten, insbesondere im Fall der Produktion durch ATV, sind vom Auftraggeber zu tragen.
B) Freigabe von produzierten Sendungen Ist die Produktion durch ATV vereinbart, so wird dem Auftraggeber ein Gestaltungsmuster der Sendung zur Freigabe vorgelegt. Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Werktagen oder einer von ATV gesetzten kürzeren oder längeren Frist oder verzichtet der Auftraggeber auf eine Vorlage, so gilt die Produktion der Sendung jedenfalls als freigegeben.
C) Stornierung von Produktionsaufträgen Bei Stornierung eines Produktionsauftrages oder eines Teiles davon ist eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des stornierten Auftragswertes zu bezahlen. ATV bereits entstandene Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind, wie auch Stornogebühren, sofort nach
Rechnungslegung netto Kassa fällig. Punkt 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt hier nicht.
D) Haftung für Produktionsunterlagen ATV haftet erst ab Einlangen von einwandfreien Unterlagen bei ATV und maximal bis zur Höhe des Materialwertes. Die Unterlagen müssen frei Haus einlangen. ATV erwachsende Kosten bei unfrei einlangenden Sendungen werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Für Bild- und Tonträger, die nicht binnen vier Wochen nach der letzten (Ein)schaltung vom Auftraggeber abgeholt werden bzw. für die vom Auftraggeber keine weiteren ausdrücklichen Anweisungen gegeben werden, wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass die Unterlagen in einem solchen Fall von ATV vernichtet werden können. Eine Lagerung beim Auftragnehmer über den Zeitraum von vier Wochen hinaus bedarf jedenfalls einer gesonderten Vereinbarung.
E) Inhalt vorproduzierter Sendungen ATV behält sich vor, seitens des Auftraggebers bereitgestellte vorproduzierte Sendungen gegebenenfalls auf eine Länge der vereinbarten Einschaltung zu kürzen und inhaltlich zu integrieren. Der Auftraggeber übernimmt allein die Verantwortung für inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit dieser Sendungen. Er ist verpflichtet, ATV bezüglich aller Ansprüche schad- und klaglos zu halten, die in Verbindung mit dieser Sendung gegenüber ATV geltend gemacht werden können. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten für bereitgestelltes Bild-, Ton-, Daten- und Textmaterial. ATV ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Inhaltes der vorproduzierten Sendungen bei Vorstoß gegen die guten Sitten, den guten Geschmack oder gesetzliche Bestimmungen zurückzuweisen. Für inhaltliche Fehler bei der Ausstrahlung und Produktion wird keine Haftung übernommen.
F) Übertragungsausfall Bei einem Übertragungsausfall können Ansprüche lediglich auf Ausstrahlung zu einem Ersatztermin gestellt werden. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
G) Qualitätsstandard Sämtliche Produktionen und Aufnahmen werden mit professionellen Geräten und Kamerasystemen (Broadcasting-Formate) hergestellt. Beigestellte Fotos werden nur in technisch einwandfreier Qualität entgegengenommen. Vom Auftraggeber bereitgestellte fertige Beiträge sind auf Broadcasting-Standard oder zumindest im Industriestandard bereitzustellen (siehe Punkt 8.2. Sendeformate). Andere Formate müssen erst auf Sendetauglichkeit überprüft und von ATV freigegeben werden. Wird vom Auftraggeber untaugliches Material bereitgestellt und nicht rechtzeitig durch geeignetes Material ersetzt, gilt dies als Stornierung des Auftrages. Für bereits entstandene Kosten hat der Auftraggeber aufzukommen.
H) Beanstandungen von produzierten Sendungen Beanstandungen müssen mit eingeschriebenem Brief binnen einer Woche nach Ausstrahlung bei ATV eingelangt sein. Im Beanstandungsfall wird die korrigierte Sendung von ATV zu einem anderen Termin ausgestrahlt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Fall von Mängeln, die von ATV zu vertreten sind, wird ATV eine kostenlose Verbesserung der Sendung vornehmen. Beanstandungen, die nicht von ATV zu vertreten sind, stellen eine Änderung des Auftrages gemäß Punkt A. dar.
I) Schadenersatz ATV haftet dem Auftraggeber lediglich für allfällige vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Leistungsverzögerungen, die auf nicht vollständige, später abgeänderte oder nicht rechtzeitig eingebrachte Anforderungen, Unterlagen oder Mittelungen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, sind von ATV nicht zu vertreten. Tritt ein Schaden am Vertragsgegenstand ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ATV Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Erst bei Fehlschlagen der Verbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, sonstige Ansprüche geltend zu machen. Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. den Vertrag bei Ereignissen, die die Leistung dauerhaft unmöglich machen, aufzulösen. Als dauerhafte Unmöglichkeit gilt auch eine durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung von zumindest sechs Monaten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung. Kündigung von Mitarbeitern und ähnliche Umstände, von denen ATV mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich. Bereits erbrachte Leistungen sind zu bezahlen und Vorauszahlungen sind unverzinst zurückzuerstatten.
J) Urheber- und Leistungsschutzrechte von produzierten Sendungen Für sämtliche von ATV gestalteten Bild-, Tonbeiträge und Datenmaterial stehen alle Urheber- und Leistungsschutzrechte ausschließlich ATV zu. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ATV.
II: SOCIAL-PR BESTIMMUNGEN
FÜR DAS FERNSEH-PROGRAMM ATV und ATV2
1. Allgemeines
Diese Social-PR gelten für die von der ATV Privat TV GmbH & Co KG, 1020 Wien, Aspernbrückengasse 2 (in der Folge: „ATV“) gestalteten Fernsehprogramme ATV und ATV2.
2. Rechtliches
Aufgrund von § 45 Abs 2 Z 2 und 3 Audiovisuelles Mediendienstegesetz (AMD-G) ist es ATV gestattet, neben herkömmlicher, kommerzieller Werbung, Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken auszustrahlen, welche nicht in die höchstzulässige Dauer der Werbezeit einzurechnen sind.
2.1 Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit müssen einem nichtkommerziellen, im allgemeinen Interesse liegenden Zweck dienen (z.B. Informationskampagne eines Vereins gegen Atomenergie) und können gegen Entgelt ausgestrahlt werden. Die Beiträge verfolgen nicht kommerzielle Ziele in Form der Werbung, sondern schaffen durch fernsehgerechte Aufbereitung von Information ein Problembewusstsein hinsichtlich aktueller Fragestellungen in Bereichen wie Gesundheit, Kultur, Umwelt udgl.
2.2 Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken (z.B. Spenden für die Hochwasser-Opfer) sind stets kostenlos.
3. Ziel
ATV will mit diesen Aktivitäten ÖsterreicherInnen auf aktuelle Themen des In- und Auslan-des aufmerksam machen, informieren und zur Diskussion anregen bzw. zur Mithilfe auffordern. ATV versteht sich diesbezüglich gegenüber der Öffentlichkeit als Themenlieferant und Initiator gesellschaftlicher Entwicklungen auf sozialem und kulturellem Gebiet.
4. Preise
Da Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit laut Gesetz keine kommerziellen Anliegen verfolgen dürfen, gelten sie nicht als Werbung und werden daher nicht in die gesetzlich bestimmte Werbezeit eingerechnet. ATV ist daher in seiner Preisgestaltung frei und setzt sie deutlich unter jenen für herkömmliche Werbung an.
Der Preis pro Sekunde für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit liegt bei 40% des Preises für kommerzielle Spots. Kundenrabatte, Agenturprovisionen sowie sonstige Vergünstigungen werden dafür nicht gewährt. Die Werbeabgabe beträgt 5% vom Werbewert.
5. Abwicklung
5.1 ATV entscheidet nach Vorlage eines Konzepts sowie eines Treatments, ob der Spot die Kriterien eines Beitrages im Dienst der Öffentlichkeit bzw. eines Spendenaufrufes zu wohltätigen Zwecken erfüllt.
5.2 Die dahinter stehenden Organisationen sind stets klar und in vollem Wortlaut zu nennen bzw. ist ihr Name ohne Abkürzungen bildlich darzustellen (z.B. eine Initiative der/des, eine Information der/des udgl. entweder am Anfang oder am Ende des Spots).
5.3 Beginn- und Schlussinserts werden in die Spotlänge eingerechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ATV geeignete, den gesetzlichen Bestimmungen und Programmrichtlinien entsprechende Bild- und Tonträger zu übermitteln.
5.4 Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit können für die Dauer von max. 3 Monaten 5 mal pro Tag geschalten werden, soweit es die aktuell vorhandenen Inventorymöglichkeiten erlauben.
5.5 Der Auftraggeber ist bei Platzierung der Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit an die von ATV vorgesehenen Werbezeiten gebunden. Der Beitrag selbst wird außerhalb der Werbezeit gesendet. Terminwünsche des Auftraggebers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
5.6 Es gelten für Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes des Bundes unterliegen, die Bestimmungen und Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG). Siehe dazu auch Punkt 9. der AGB.
6. Kontakt
Für weitere Fragen sowie für Buchungen steht Ihnen unser Verkaufsteam zur Verfügung.
Wien, 03.04.2014